Verfahrensregeln zu den POs

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Dr. Miruna Sarbu

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Grundsatzbeschlüsse und Verfahrensregelungen zu den Prüfungsordnungen

Gem. § 9 Abs. 1 BPO/MPO werden Prüfungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber hinaus bestellt werden: Professorin­nen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professo­ren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftli­che und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2  HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 58 HochSchG.

Grundsatzbeschluss: Alle derzeitigen und zukünftigen Lehrenden, die entsprechend der Prüfungs­ordnungen, im Sinne des Hochschulgesetzes zu Prüfenden bestellt werden können, werden hier­ mit bis auf weiteres zu Prüfenden bestellt.

Gem. § 10 Abs. 1BPO bestellt der Prüfungsausschuss die Beisitzerinnen und Beisitzer.


Grundsatzbeschluss: Alle Prüfenden werden hiermit bis auf weiteres zu Beisitzerinnen oder Beisitzern  bestellt.

Gem. § 16 Abs. 11 BPO/MPO wird die Bachelor- /Masterarbeit von der Betreuerin oder dem Be­treuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und in der Regel einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Der Prüfungsausschuss bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Mindestens eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des zu­ ständigen Fachbereichs der Technischen Universität Kaiserslautern sein.

Grundsatzbeschluss: Alle bestellten Prüfenden werden hiermit bis auf weiteres zu Zweitgutachte­ rinnen oder Zweitgutachtern  bestellt.


Die Prüfungsordnungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sehen seit dem Winterse­mester 2016/2017 bei Seminaren, Studienprojekten und Forschungsprojekten keine Abmeldefris­ten vor.

Vorgehensweise:

  1. Studierende melden sich am entsprechenden Lehrstuhl an
  2. Innerhalb einer Woche nach Anmeldung/Ausgabe des Themas ist ein regulärer Rücktritt möglich. Dieser muss an den entsprechenden Lehrstühlen vorgenommen werden.
  3. Nach dieser Wochenfrist werden die angemeldeten Studierenden an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten gemeldet. Bei Studien- und Forschungsprojekten wird das ent­ sprechende Formblatt weitergegeben.
  4. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nimmt die Anmeldung vor.
  5. Ein Rücktritt nach der Anmeldung bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten ist nicht mehr möglich.

Gem. § 23 Abs. 1 BPO/MPO können Studierende nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten bis
zum Ende Prüfungszeitraums des Semesters, in dem sie die Bachelor- bzw. Masterprüfung be­standen haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus Bachelor- bzw. Bachelor- und Masterstudiengängen ablegen (Zusatzleistungen). Im Fall zusätzlicher Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden Zusatzleistungen nicht bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend. Gem. § 21 Abs. 3 BPO/MPO können Zusatzleistungen (§ 23 Abs. 1) in Form von abgeschlossenen Modulen auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis aus­ gewiesen werden.

Grundsatzbeschluss: Delegation über die Entscheidung der Anträge auf Einbringung und Anmel­dung der Zusatzleistungen auf die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten. Die Anmeldung der Zusatzleistungen soll im Anmeldezeitraum (16.05. - 16.06. und 16.11. - 16.12.) erfolgen.



- Die Bearbeitung sowie Vorabentscheidung der Anträge auf Zusatzleistungen wird auf die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten übertragen. Eine Liste der Anträge wird dem Prüfungsausschuss zur Bestätigung/ Genehmigung vorgelegt.

- Die Antragstellung und Anmeldung erfolgt in den Anmeldezeiträumen (16.05. – 16.06. und 16.11. – 16.12.).

- Für das Ablegen von Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil eines Bachelorstudiengangs sind (=Masterleistungen), werden folgende Kriterien festgelegt:

1. Die/ der Studierende/r muss sich in Abschlussnähe befinden (max. 30 Leistungspunkte fehlen bis zum Abschluss).

2. Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil eines Bachelorstudiengangs sind, sollten den Umfang von 20 LP nicht überschreiten. Jedoch wird das Ablegen im Umfang von max. 22 Leistungspunkten (gesamt) gestattet.

3. Das Ablegen von Forschungsprojekt und Masterseminaren ist nicht möglich.

 

Gem. § 2 Abs. 1 S. 3 BPO WI ist eine weitere Zugangsvoraussetzung für die Studienrichtungen Elektrotechnik, Maschinenbau sowie Umwelt- und Verfahrenstechnik der Nachweis eines sechs­wöchigen Grundpraktikum bis zum Ende des vierten Fachsemesters. Ohne den Nachweis des Grundpraktikums ist eine Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang nicht möglich.

Die genannte Zugangsvoraussetzung stellt sich bei Studiengang- und Hochschulwechsel als Problematik dar. Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester, als das Erste, kann es dazu kom­ men, dass die Frist „zum Ende des vierten  Fachsemesters"  nicht eingehalten werden  kann oder ein Wechsel  nicht möglich wäre.

Grundsatzbeschluss: In den Fällen des Studiengang- und Hochschulwechsels wird den Studieren­den ermöglicht, die Zugangsvoraussetzung innerhalb der drei Fachsemester nach Einschreibung (insgesamt 4 Fachsemester) zu erbringen und nachzuweisen.

Gem. § 18 Abs. 6 BPO/MPO können Wahlpflichtmodulprüfungen unter Anrechnung auf die zuläs­sige Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.

Grundsatzbeschluss: Delegation der Genehmigung auf die Abteilung für Prüfungsangelegenhei­ten. Aufführung und Zustimmung der Entscheidungen in der jeweilig nächsten Prüfungsaus­schusssitzung.

Gem. § 15 Abs. 6a BPO WI hat der Studierende vor der Ausgabe des Studienprojekts der Betreue­rin oder dem Betreuer eine von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten ausgestellte Beschei­nigung vorzulegen. Die Bescheinigung wird von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema des Studienprojekts und den Tag der Ausgabe ergänzt, unterschrieben und unverzüglich der Ab­teilung für  Prüfungsangelegenheiten  mitgeteilt.

Gern. § 15 Abs. 6a MPO BWL/BWL-tQ/WI wird die Anmeldung zum Forschungsprojekt von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema des Forschungsprojekts und den Tag der Ausgabe ergänzt, unterschrieben und unverzüglich der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zugeleitet.

Gem. § 16 Abs. 1 BPO/MPO sind Betreuerinnen und Betreuer, Hochschullehrerinnen oder Hoch­schullehrer. Zu Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüfe­rinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet wissenschaftlich tätig sein müssen.

Grundsatzbeschluss: Die Definition von „Betreuerin oder Betreuer" (§ 15 Abs. 6a Satz 5 MPO BWL/BWL-tQ/WI und § 15 Abs. 6a Satz 6 BPO WI) erfolgt als Legaldefinition aus § 16 Abs. 2 Satz 1 BPO/MPO BWL/BWL-tQ/WI. Somit werden Studien- und Forschungsprojekte lediglich von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben. Einzelfallentscheidungen oder Aus­nahmefälle gibt es nicht.

Gem. § 14 Abs. 8 BPO ist jede Antwort-Wahl-Prüfung vom Prüfungsausschuss zu genehmigen .

Grundsatzbeschluss: Delegation der Prüfung und Genehmigung  der Antwort-Wahl- Prüfungen durch den Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses .

Gem. § 8 Abs. 1 BPO/MPO bezieht der Prüfungsausschuss  Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen


Grundsatzbeschluss: Delegation auf den Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses . Der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt somit zu jedem Widerspruchsverfahren Stellung. Eine Anlage mit den entsprechenden Wider­spruchsverfahren wird ab sofort in den Sitzungen des Prüfungsausschusses vorgelegt.

Gern. § 2 Abs. 4 Masterprüfungsordnung können Studienbewerber mit Zustimmung des Prüfungs­ausschusses zum Studium in dem Masterstudiengang zugelassen werden, die für  den erfolgrei­chen Abschluss der Bachelorprüfung nur noch Leistungen im Umfang von max. 21 Leistungs­punkten zu erbringen haben. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen  für das Studium in dem Masterstudiengang nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden.

Grundsatzbeschluss: Delegation der Zustimmung auf die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten.

Gem. § 15 Abs. 6a BPO/MPO kann ein interdisziplinäres Studienprojekt/Forschungsprojekt auf Antrag genehmigt werden. Über die Zulassung und fachliche Einordnung entscheidet der Prü­fungsausschuss im Rahmen der Antragstellung.

Grundsatzbeschluss: Delegation der Zulassung und fachlichen Einordnung durch den Vorsitzen ­ den/stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass bei Absolvieren eines Auslandsemesters im Zeitraum von 2 Wochen vor Beginn bis 2 Wochen nach Ende des Auslandssemesters keine Pflichtprüfungen abgelegt werden müssen. In diesen Fällen verschiebt sich die Wiederholungspflicht auf den da­rauf folgenden Prüfungstermin.

Grundsatzbeschluss: Der Prüfungsausschuss beauftragt die Mitarbeiter der Abteilung für Prü­ fungsangelegenheiten, solche Anträge zukünftig selbst zu genehmigen.